Arbeitslosengeldrechner für 2023 und 2024

Der Arbeitslosengeldrechner berechnet für die Jahre 2023 und 2024, wie hoch das Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) ist.


Arbeitslosengeldrechner

 
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Das Arbeitslosengeld (ALG) kann unterteilt werden in Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) bzw. dem Bürgergeld. Der Arbeitslosengeld-Rechner auf dieser Seite berechnet das ALG1 und ist somit ein.


Berechnungswerte Arbeitslosengeld (ALG1) 2023 und 2024
Brutto-Netto-Berechnungswerte20232024
AN-Pauschbetrag1.230 Euro1.230 Euro
Grundfreibetrag10.908 Euro11.604 Euro
SV-Beitrag pauschal20 %20 %
Beitragsbem.-Grenze RV (West)87.600 Euro90.600 Euro
Beitragsbem.-Grenze RV (Ost)85.200 Euro89.400 Euro
ALG1 vom Nettoeink. o. Kind60 %60 %
ALG1 vom Nettoeink. m. Kind67 %67 %


   

Berechnung des ALG1

Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes wird das durchschnittliche versicherungspflichtige Monatsbruttgehalt der letzten 12 Monate verwendet. Obergrenzen sind dabei die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung in Ost (2024: 7.450 Euro/M) und West (7.550 Euro/M). Das kalendertägliche Nettoentgelt ist die Berechnungsgrundlage für das. Je nachdem, ob beim Anspruchsberechtigten ein Kind zu berücksichtigen ist oder nicht, werden für das ALG1 67% oder 60% des Nettoentgeltes angesetzt.

Der integrierte Netto-Brutto-Rechner berechnet für 2023 und 2024 ebenfalls das Nettogehalt und die Sozialversicherungsabzüge für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, so dass ein Vergleich des Arbeitslosengeldes mit dem bisherigen Nettogehalt möglich ist. Die Werte dienen nur zur Orientierung, zumal nicht alle möglichen Faktoren bei der ALG1-Berechnung berücksichtigt wurden. Die Arbeitslosengeld-Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Unter nachfolgenden Link können Sie Arbeitslosengeldtabellen erstellen und erhalten einen guten Überblick über die Auswirkungen der Steuerklassen auf das Arbeitslosengeld.


Arbeitslosengeldtabelle 2024
BruttoSTkl. 1STkl. 2STkl. 3STkl. 4STkl. 5STkl. 6
1.000,00 473,40 473,40 473,40 473,40 417,30 408,60
1.500,00 700,20 710,10 710,10 700,20 619,80 597,90
2.000,00 883,80 930,00 946,80 883,80 755,10 728,40
2.500,00 1.059,90 1.113,60 1.183,50 1.059,90 890,70 864,30
3.000,00 1.231,50 1.289,10 1.385,10 1.231,50 1.036,20 1.011,90
3.500,00 1.399,50 1.460,70 1.572,90 1.399,50 1.177,80 1.151,40
4.000,00 1.563,00 1.627,80 1.752,00 1.563,00 1.313,70 1.287,00
4.500,00 1.722,30 1.791,00 1.928,70 1.722,30 1.449,30 1.422,60
5.000,00 1.877,10 1.949,70 2.103,00 1.877,10 1.584,90 1.558,20
5.500,00 2.022,90 2.099,40 2.271,60 2.022,90 1.714,50 1.686,90
6.000,00 2.158,80 2.239,20 2.433,90 2.158,80 1.827,30 1.797,60
6.500,00 2.289,30 2.373,90 2.593,50 2.289,30 1.938,00 1.908,30
7.000,00 2.414,70 2.503,50 2.750,70 2.414,70 2.048,40 2.018,70
7.500,00 2.526,30 2.626,50 2.905,20 2.526,30 2.159,10 2.129,40
8.000,00 2.537,10 2.637,30 2.920,50 2.537,10 2.169,90 2.140,20


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Arbeitslosengeld-Voraussetzungen

Das Arbeitslosengeld (ALG 1) wird aufgrund der Einzahlungen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung gezahlt. ALG 1 erhält jemand, wenn er folgende Voraussetzungen (§ 137 SGB III ) erfüllt hat: Die betreffende Person muss arbeitslos sein und sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet haben. Außerdem muss die Anwartschaftszeit erfüllt worden sein. Das bedeutet, dass in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III ) von 2 Jahren mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Das Arbeitslosengeld wird in der Regel maximal 1 Jahr gezahlt, in besonderen Fällen auch 2 Jahre. Da das Arbeitslosengeld zwar steuerfrei ist, aber zu den Leistungen unter Progressionsvorbehalt zählt, ist es in der Steuererklärung anzugeben. Es ist auch bei der steuerlichen Behandlung von Abfindungen zu berücksichtigen. Die steuerlichen Auswirkungen einer Abfindung lassen sich mit diesem Abfindungsrechner berechnen. Das Arbeitslosengeld 1 ist nicht zu verwechseln mit dem Arbeitslosengeld 2 (ALG 2).

   

Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Die Dauer des Anspruchs auf ALG1 gem. § 147 SGB III richtet sich zum einen nach der Zeitspanne der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 3 Jahre erweiterten Rahmenfrist sowie dem Alter des Anpruchsberechtigten.

Monate verspfl. beschäftigtVollendung des ... LebensjahresMonate Bezugsdauer
12 6
16 8
20 10
24 12
3050.15
3655.18
4858.24


Unter den Voraussetzungen des § 147 (3) SGB III beträgt die Dauer des Arbeitslosengeldes unabhängig vom Lebensalter:

Monate verspfl. beschäftigtMonate Bezugsdauer
63
84
105

   

Sperrzeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit festsetzen. Eine Sperrzeit kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 159 (3) SGB III um bis zu 12 Wochen verkürzen. Außerdem wird in dieser Zeitspanne kein ALG 1 gezahlt. Gründe für eine Sperrzeit sind z.B. die Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, unzureichende Eigenbemühungen (2 Wochen) sowie eine Meldeversäumnis oder die verspätete Arbeitsuchendmeldung (1 Woche). Häufige Gründe für eine Sperrzeit von 12 Wochen sind etwa selbstverschuldete Kündigungen, Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträge (§ 159 Abs. 1 Nr.1 SGB III ).

   

Arbeitslosmeldung

Um keine finaniziellen Nachteile z.B. durch eine Sperrzeit zu erleiden, sollten Sie sich rechtzeitig arbeitslos melden. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer gemäß § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen Kenntniserlangung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung weniger als drei Monate, so hat der Arbeitnehmer sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung über die Beendigung arbeitslos zu melden. Auf der anderen Seite sollen Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rechtzeitig informieren und diese außerdem über die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit aufklären bzw. sie hierfür freistellen.

   

Arbeitslosengeldberechnung bei Hinzuverdienst

Nach § 155 SGB III ist ein Nebenverdienst zum ALG 1 in Höhe von 165 Euro möglich. Dieser Nebenverdienst-Freibetrag lässt sich durch die mit dem Nebenjob verbundene Werbungskosten erhöhen. Hierzu zählen etwa die Fahrtkosten zur Arbeit, arbeitsbedingte Reinigungskosten oder Anschaffungskosten für Arbeitsmaterial.

Beispiel:
Die Einnahmen aus dem Nebenjob betragen 220 Euro im Monat. Zudem entstehen monatliche Fahrtkosten in Höhe von 30 Euro. Der Nebenverdienst-Freibetrag bei der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld 1 erhöht sich damit auf 195 Euro. Lediglich die verbleibende Differenz zu den Einnahmen reduziert die Höhe des Arbeitslosengeldes um die entsprechenden 25 Euro.

   

Arbeitslosengelderhöhung

Aufgrund der jährlichen Änderung der Einkommensteuertarife kommt es in der Regel jedes Jahr auch zu einer Änderung der Arbeitslosengeldes. Oftmals stellt sich zudem die Frage, wie das Arbeitslosengeld optimiert werden kann. Nachfolgend finden Sie hierzu einige Hinweise:

- Ist das Arbeitslosengeld sehr niedrig, besteht die Möglichkeit zur Aufstockung mit entsprechenden ALG2 (Hartz 4) Leistungen, welche beantragt werden können.
- Verheiratete haben die Möglichkeit zu einem Steuerklassenwechsel. Die Steuerklasse 3 ist besonders günstig für Lohnersatzleistungen wie das. Der Steuerklassenwechsel sollte hierzu aber rechtzeitig erfolgen. Auch wenn der andere Ehepartner selbständig ist, kann ein Wechsel in die Steuerklasse 3 erfolgen. Ebenfalls berücksichtigt wird ein eingetragener Faktor für die Steuerklasse 4 ( §153 SGB III ). Durch das erhöhte Netto, lässt sich somit das ALG1 erhöhen.
- Da die Lohnsteuer von Arbeitslosen nicht das ganze Jahr über abgeführt wurde, lohnt sich in sehr vielen Fällen auch die Abgabe einer Steuererklärung, um sich abgeführte Lohnsteuer erstatten zu lassen. Prüfen Sie daher, ob eine Steuererstattung durch Abgabe einer Steuererklärung in Betracht kommt. Gemäß §46 (2) EStG ist die Abgabe in den meisten Fällen bei Bezug von Arbeitslosengeld auch verpflichtend.


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